Satzung

Satzung der Hugo Obermaier-Gesellschaft zum Download (PDF)

§ 1 Die “Hugo-Obermaier-Gesellschaft für Erforschung des Eiszeitalters und der Steinzeit” ist eine gemeinnützige Vereinigung von Forschern, die sich mit der Erforschung des Quartärs, des urgeschichtlichen Menschen und der Steinzeit befassen oder von Freunden solcher Forschungen.

Sitz der Vereinigung ist die Geburtsstadt Hugo Obermaiers, Regensburg.

§ 2 Aufgabe der Gesellschaft ist es, die Interessen und Anliegen der Quartärforschung insbesondere im Hinblick auf die Erforschung des Steinzeitmenschen, seiner Umwelt und seiner Kulturen zu pflegen, zu fördern und zu vertreten. Vorrang sollen dabei stets Arbeiten haben, die in der geistigen Tradition des Schaffens von Hugo Obermaier stehen.

Die Förderung soll geschehen:
Durch Unterstützung und Herausgabe des Jahrbuches “QUARTÄR” und der Bände “QUARTÄR-BIBLIOTHEK”. (“QUARTÄR” trägt ab Band 55 den Untertitel “Internationales Jahrbuch zur Eiszeitalter- und Steinzeitforschung” bzw. auf englisch “International Yearbook for Ice Age and Stone Age Research”. Pflege der Beziehungen zu ausländischen Quartär- und Steinzeitforschern im Geiste Hugo Obermaiers. Vorbereitung und Durchführung von Tagungen und Kongressen. Unterstützung von Forschungsprojekten, z.B. Ausgrabungen, im Rahmen des Möglichen.

§ 3 Die Hugo Obermaier-Gesellschaft für Erforschung des Eiszeitalters und der Steinzeit setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern zusammen. Ordentliche Mitglieder können sowohl Einzelpersonen als auch Verbände, Gesellschaften und Körperschaften sein. Diese werden in den Mitgliederversammlungen durch jeweils eine stimmberechtigte Person vertreten. Eine Stimmenhäufung auf eine Person ist nicht möglich. Vertritt eine Person eine Körperschaft und ist gleichzeitig persönliches Mitglied, so hat sie dennoch nur eine Stimme.
Jedes Mitglied entrichtet einen jährlichen Beitrag.
(Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und ist nicht Teil der Satzung. Der Mitgliedsbeitrag beträgt derzeit für ordentliche Einzelmitglieder und Körperschaftsmitglieder Euro 25,-; für studentische Mitglieder Euro 10,-) Nach Entrichtung ihres jährlichen Beitrages erhalten die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder einen jeweiligen Bericht über die Jahrestagung kostenlos. Das Jahrbuch “QUARTÄR” und die Bände der “QUARTÄR-BIBLIOTHEK” können die Mitglieder zu einem Preisnachlass von 30 %, resp. 25 % beziehen. Außer ordentlichen Mitgliedern hat die Gesellschaft beratende = korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder. Als beratende = korrespondierende Mitglieder werden der Mitgliederversammlung vom Vorstand um die Quartär- oder Steinzeitforschung besonders verdiente Forscher vorgeschlagen. Ihre Anzahl soll jeweils nicht zehn überschreiten.
Als Ehrenmitglieder schlägt der Vorstand der Mitgliederversammlung solche Persönlichkeiten vor, die sich große Verdienste um die Hugo-Obermaier-Gesellschaft bzw. die Quartär- oder Steinzeitforschung erworben haben. Ihre Anzahl soll jeweils nicht fünf überschreiten. Beratende = korrespondierende und Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen entpflichtet.

§ 4 Die Geschäfte der Hugo-Obermaier-Gesellschaft führt ein sechsköpfiger Vorstand. Nach außen wird die Gesellschaft rechtlich vertreten durch den 1. oder 2. Vorsitzenden jeweils in Verbindung mit einem weiteren beliebigen Vorstandsmitglied. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

1. dem 1. Vorsitzenden = Präsident
2. dem 2. Vorsitzenden = Vizepräsident
3. dem Schriftführer = Sekretär
4. dem Schatzmeister = Tresorier
5. und 6. zwei Beisitzern.

Als beratende Instanz steht dem Vorstand ein Beirat von bis zu sieben Mitgliedern zur Seite. Beiratsmitglieder werden der Mitgliederversammlung vom Vorstand zur Wahl vorgeschlagen.
Die Vorstands- und Beiratsmitglieder werden auf jeweils drei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Eine zweimalige Wiederwahl für dieselbe Funktion ist möglich. Die Vorstandschaft bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine neue ordnungsgemäß gewählt worden ist. Ergibt sich bei den Abstimmungen im Vorstand Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Scheiden innerhalb der drei Jahre Mitglieder aus dem Vorstand oder dem Beirat aus, so sind diese durch Zuwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung zu ergänzen.

§ 5 Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll, verbunden mit einer wissenschaftlichen Tagung, mindestens alle zwei Jahre, womöglich jedoch alljährlich, stattfinden, wobei über den Tagungsort der Vorstand entscheidet.
Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt in schriftlicher Form spätestens 15 Tage vorher. Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des 1. Vorsitzenden oder seines Vertreters über seine Amtstätigkeit und den Bericht über die Kassenführung entgegen. Dieser wird von einem Prüfer erstattet, über dessen Beauftragung sich der Vorstand zu Beginn der Tagung verständigt. Die Mitgliederversammlung erteilt auf Antrag dem Kassenführer Entlastung.
Wahlen und gewöhnliche Beschlüsse werden von den in der Mitgliederversammlung stimmberechtigten Personen vorgenommen und erfolgen nach vorheriger Unterbreitung von Vorschlägen auf Grund einfacher Stimmenmehrheit.
In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen oder eine schriftliche Umfrage bei den stimmberechtigten Mitgliedern veranstalten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder schriftlich beantragt werden und muss spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrages beim Vorstand von diesem einberufen werden. Aus diesem Einberufungsantrag müssen dessen Zweck und seine Gründe hervorgehen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich aufzuzeichnen, am Schluss der Versammlung zu verlesen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 6 Vorschläge für Satzungsänderungen kann der Vorstand selbst bei jeder Mitgliederversammlung unterbreiten oder sie können von mindestens 15 stimmberechtigten Mitgliedern ausgehen und sind in diesem Fall mindestens 24 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen. Für Satzungsänderungen sind zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich. Sind weniger als ein Zehntel der Stimmberechtigten anwesend, so ist die Versammlung für Satzungsänderungen nicht beschlussfähig.

§ 7 Die Aufnahme von Mitgliedern (auch von Körperschaftsmitgliedern) erfolgt durch einfache schriftliche Erklärung an ein Vorstandsmitglied. Um rechtsgültig zu werden, bedarf sie der Bestätigung durch den Vorstand, der sie verweigern kann. Die Erklärung des Austritts muss bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres für das kommende Jahr schriftlich erfolgt sein, um Rechtsgültigkeit zu haben.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere wenn das weitere Verbleiben eines Mitgliedes der Vereinigung zum Schaden gereichte, ist der Vorstand – nach Anhören des auszuschließenden Mitgliedes – berechtigt, dieses auszuschließen.

§ 8 Zu einer Auflösung der Gesellschaft bedarf es der Anwesenheit von zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder, von denen drei Viertel für die Auflösung stimmen müssen. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Stadt Regensburg, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Wissenschaft und Forschung im Bereich der Archäologie und Quartärforschung zu verwenden hat.

§ 9 Diese Satzung wurde 1951 errichtet und durch Beschluss der Mitgliederversammlungen in den Jahren 1966, 1972, 2005, 2008, 2012 und 2013 geändert